Wie kann ich meine Kurkosten steuerlich absetzen?
Rentnerinnen und Rentner können die Ausgaben für eine medizinisch notwendige Kur als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Damit die Kurreise in der Steuererklärung anerkannt wird, müssen jedoch bestimmte formale Voraussetzungen und Nachweise bereits vor Reiseantritt vorliegen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Kurkosten können als außergewöhnliche belastungen rentner steuerlich entlasten, sofern sie die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.
- Ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes muss zwingend vor Beginn der Kur ausgestellt sein.
- Absetzbar sind Fahrtkosten, Arztgebühren, Kurmittel sowie Unterkunft und Verpflegung nach Abzug einer Haushaltsersparnis.
- Die Haushaltsersparnis für Verpflegung wird pauschal mit aktuell rund 10,33 Euro pro Tag (Stand 2024/2025) von den Kosten abgezogen.
- Begleitpersonen können ebenfalls abgesetzt werden, wenn deren Notwendigkeit medizinisch bestätigt wurde.
So sparen Sie konkret
- Fahrtkosten geltend machen: Für die An- und Abreise können Sie entweder die tatsächlichen Ticketkosten der Bahn oder eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer bei Nutzung des eigenen Pkw ansetzen.
- Unterkunft und Verpflegung: Die Kosten für das Kurhotel oder die Klinik sind voll abzugsfähig, abzüglich der täglichen Pauschale für die Haushaltsersparnis (ca. 310 Euro bei einem 30-tägigen Aufenthalt).
- Zusatzkosten für Anwendungen: Massagen, Moorpackungen oder Krankengymnastik, die nicht komplett von der Krankenkasse übernommen werden, sind als Gesundheitskosten von der Steuer absetzen.
- Kurtaxe und Rezeptgebühren: Sammeln Sie alle Belege über Kurtaxen und Zuzahlungen zu Medikamenten, da diese die Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen erhöhen.
- Begleitperson: Ist im Attest vermerkt, dass eine Begleitung notwendig ist, sind auch deren Reise- und Unterbringungskosten abzugsfähig.
Voraussetzungen und worauf Sie achten sollten
Um erfolgreich Kurkosten steuerlich absetzen zu können, ist der Zeitpunkt der Dokumentation entscheidend. Das Finanzamt erkennt eine Kurreise in der Steuererklärung nur an, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachgewiesen wird. Ein einfaches Rezept vom Hausarzt reicht hierfür meist nicht aus.
Zudem wirken sich diese Kosten nur dann steuermindernd aus, wenn sie die sogenannte "zumutbare Belastung" überschreiten. Diese Grenze liegt bei Rentnern je nach Einkommen und Familienstand meist zwischen 1 % und 7 % der gesamten Einkünfte. Da Gesundheitskosten oft gebündelt anfallen, kann es sinnvoll sein, größere Behandlungen oder Anschaffungen (wie eine neue Brille oder Zahnersatz) in das gleiche Kalenderjahr wie die Kur zu legen.
Häufige Fragen
Was zählt alles zu den absetzbaren Kurkosten? Absetzbar sind alle Kosten, die unmittelbar mit der Heilbehandlung zusammenhängen. Dazu gehören Arztkosten, Heilbehandlungen, Medikamente, die Fahrt zum Kurort sowie die Unterbringung. Verpflegungskosten müssen um die Haushaltsersparnis gekürzt werden.
Reicht ein Attest von meinem Hausarzt aus? Nein, für die Anerkennung beim Finanzamt ist in der Regel ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich, die vor Antritt der Kur ausgestellt wurde. Dies dient als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.
Können auch Vorsorgekuren abgesetzt werden? Reine Erholungsreisen oder Wellnessurlaube ohne konkreten medizinischen Hintergrund werden nicht anerkannt. Es muss sich um eine Heilkur handeln, die der Heilung oder Linderung einer nachgewiesenen Krankheit dient.
Was ist die Haushaltsersparnis? Da Sie während der Kur zu Hause keine Lebensmittel einkaufen müssen, zieht das Finanzamt einen pauschalen Betrag von Ihren Verpflegungskosten ab. Dieser Wert orientiert sich am Sachbezugswert für Verpflegung.
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